Mutterschaftsversicherung – Habe ich Anspruch auf Leistungen oder nicht?

Mutterschaftsversicherung

Bei Schwangerschaft stellt sich schnell die Frage, ob bei der Geburt, aber auch beim Abbruch der Schwangerschaft Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung besteht. Dieser Beitrag zeigt auf, wann ein Anspruch auf solche Mutterschaftsentschädigung besteht und wann nicht.

Mutterschaftsversicherung – Das sind die Voraussetzungen für eine Mutterschaftsentschädigung

Damit im Rahmen der Mutterschaftsversicherung Anspruch auf die Leistung einer Mutterschaftsentschädigung besteht, muss die werdende Mutter die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Die werdende Mutter muss während der 9 Monate unmittelbar vor der Niederkunft (in der Regel heisst das: während der gesamten Schwangerschaft beziehungsweise 9 Monate vor der Geburt) obligatorisch AHV-versichert gewesen sein. Damit diese Anspruchsvoraussetzung erfüllt ist, reicht es auch, wenn die Frau während eines Teils dieser Zeit in einem EU- oder EFTA-Staat versichert war, denn diese Versicherungszeiten werden uneingeschränkt berücksichtigt. Zum Begriff der Niederkunft siehe weiter unten.
  • Von diesen 9 Monaten muss die werdende Mutter während mindestens 5 Monaten erwerbstätig gewesen sein. Für die Erfüllung dieser Anforderungen spielt es dabei keine Rolle, wie hoch das Arbeitspensum war. Eine geringfügige Anstellung reicht also auch aus.
  • Zum Zeitpunkt der Niederkunft muss die Frau
    • in einem gültigen Arbeitsverhältnis stehen,
    • als Selbständigerwerbende gelten oder
    • im Betrieb (oder zum Beispiel auch auf dem Bauernhof des Ehemannes) für einen Lohn mitarbeiten.

    Für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung spielt es dabei keine Rolle, ob die Erwerbstätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub wieder aufgenommen wird oder nicht.

  • Steht die Mutter nicht in einem Arbeitsverhältnis und ist sie auch nicht selbständig erwerbend, so können die Voraussetzungen für Leistungen der Mutterschaftsversicherung trotzdem gegeben sein, und zwar dann, wenn sie ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung ALV beziehen oder ein Taggeld der Krankenversicherung KV oder Unfallversicherung UV, wenn diese bezogenen Leistungen auf einem vorangegangenen Erwerbseinkommen berechnet wurden. Auch kann eine werdende Mutter die Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hätte, diesen aber nicht geltend macht resp. trotz einem eigentlich bestehenden Anspruch auf Arbeitslosengeld keine Leistungen bezieht.

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Arbeitnehmerinnen, die die Voraussetzungen für die Mutterschaftsentschädigung nicht erfüllen, haben zwar keinen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus der Mutterschaftsversicherung. Das heisst aber noch nicht in jedem Fall, dass sie völlig leer ausgehen. Denn sie haben nach der Niederkunft – auch wenn keine Leistungen aus der Mutterschaftsversicherung beansprucht werden können – Anspruch auf Lohnfortzahlungen des Arbeitgebers nach dem Obligationenrecht.

Mutterschaftsversicherung – das bedeutet der Begriff der Niederkunft

Damit ein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung aus der Mutterschaftsversicherung besteht, muss eine Niederkunft stattgefunden haben.

Der Begriff der Niederkunft ist dabei natürlich in der Regel gleichbedeutend mit dem Begriff der Geburt. Der Begriff der Niederkunft wird jedoch in der Verordnung zur Erwerbsersatzordnung, genauer in Art. 23 EOV näher umschrieben.

Eine Niederkunft im Sinne des Gesetzes ist demnach gegeben:

  • unabhängig von der Schwangerschaftsdauer, wenn das Kind lebensfähig geboren wird,
  • nach einer Schwangerschaftsdauer von mindestens 23 Wochen, wenn das Kind bei der Geburt stirbt oder tot geboren wird.

Dies heisst nun, dass

  • auch bei Fehlgeburten nach der 23. Woche oder bei Totgeburten ein entsprechender Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung entstehen kann, und
  • die Entbindung vor der 23. Schwangerschaftswoche keine Niederkunft im Sinne des Gesetzes darstellt und demnach in diesen Fällen kein Anspruch auf Leistungen der Mutterschaftsversicherung entsteht.
  • bei Entstehung eines Kindesverhältnisses durch Adoption ebenfalls kein Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht.