Ferien – Regelung in Arbeitsvertrag und Arbeitsrecht

Ferien

Bezüglich Ferien und Ferienanspruch ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen. Welche Ferien muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gewähren? Darf er vorschreiben, wann Ferietage zu beziehen sind? Darf er nichtbezogene Ferientage streichen und sagen, die nichtbezogenen Ferientage verfallen? Antworten auf diese und weitere Fragen finden Sie in diesem Beitrag.

Grundsätzliches zu Ferien und zum Ferienanspruch

Der Ferienanspruch ist gesetzlich in Art. 329a bis 329c OR geregelt. Nach OR 329a Abs. 1 haben Angestellte das Recht auf vier Wochen Ferien, junge Mitarbeiter bis 20 gar das Recht auf fünf Wochen.

Diese Regelung ist zu Ungunsten des Arbeitnehmers nicht abänderbar, das heisst: Weniger Ferientage wären unzulässig.

Ferien bei Eintritt oder Austritt unter dem Jahr

Tritt der Arbeitnehmer unter dem Jahr ein oder aus, so hat er einen Anspruch auf die Gewährung «pro Rata temporis», das heisst, umgerechnet auf die Zeit des Jahres, die er im Unternehmen Arbeitet. Eine Androhung des «Verfalls» von Ferientagen bei Austritt ist nicht zulässig.

Ferien und Teilzeitarbeit

Bei Teilzeitarbeit gilt an sich dasselbe: Auch Teilzeitangestellte haben Anspruch auf vier Wochen Ferien (resp. fünf bei unter 20-jährigen Mitarbeitenden) .

Einzig bei sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit sind übrigens Vereinbarungen zulässig, dass die Ferientage durch einen Lohnzuschlag abgegolten werden. Dies (und die Berechnungsgrundlage) muss aber aus dem Arbeitsvertrag sowie aus den Lohnabrechnungen klar hervorgehen.

Wer bestimmt, wann ich Ferien nehmen darf / nehmen muss?

[ad name=“adsense“]Auch wenn es in der heutigen Arbeitswelt vielerorts üblich ist, dass der Arbeitnehmer plant, wann er Ferien nehmen will und anschliessend seine Ferienpläne mit dem Arbeitgeber abstimmt: Grundsätzlich entscheidet der Arbeitgeber, wann der Arbeitnehmer Ferien nehmen kann. Dass das so ist, steht in OR 329c Abs. 2.

Zwar muss – das steht in der gleichen Bestimmung – der Arbeitgeber, soweit dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist, Rücksicht nehmen auf die Bedürfnisse des Arbeitnehmers, doch ist praktisch undenkbar, dass der Arbeitnehmer sich auf diese «Rücksichtsklausel» berufen und so gegen den Willen des Arbeitnehmers seine Ferien durchsetzen könnte.

Der Arbeitnehmer hat also schlicht keinen Anspruch, dann Ferien zu bekommen, wenn er sie nehmen will.

Zeitpunkt des Ferienentscheides

Der Arbeitgeber muss, damit der Arbeitnehmer genügend Zeit für die Vorbereitung seiner Ferien hat, den Zeitpunkt der Ferien frühzeitig (in der Regel erachtet man so drei Monate im Voraus als vernünftige Zeitspanne) festlegen und bekanntgeben.  Diese Frist ist natürlich in bestimmten Fällen zu lang, zum Beispiel bei einem Austritt des Mitarbeiters (der ist ja unter Umständen nach drei Monaten schon weg).

Ist der Ferienzeitpunkt einmal bestimmt, so darf ihn der Arbeitgeber nur aus dringlichen und nicht voraussehbaren betrieblichen Gründen ändern (ausser der Arbeitnehmer ist mit der Verschiebung einverstanden). Eine voraussehbare Mehrbelastung anderer Mitarbeitender auf Grund des Ferienbezuges wäre sicher kein dringlicher und nicht voraussehbarer betrieblicher Grund, d.h. mit dieser Begründung wäre eine kurzfristige Verschiebung nicht durchsetzbar.

Liegt aber tatsächlich ein solcher nicht vorhersehbarer und dringlicher Grund vor, der es dem Arbeitgeber erlaubt, die Ferienpläne des Mitarbeiters kurzfristig zu «durchkreuzen», so muss er diesem entstehende Schäden bezahlen. Hat also der Mitarbeiter z.B. bereits eine Reise gebucht, trägt der Arbeitgeber die Kosten der Annulation.

Ferien Regelung – Einzeltage oder zusammenhängende Ferienwochen?

Art. 329c Abs. 1 OR bestimmt, dass zwei Wochen Ferien im Jahr zusammenhängen müssen. Darauf kann sich also der Arbeitnehmer berufen. Sinn dieser Bestimmung ist die Gewährleistung des Erholungswertes der Ferien: Darf der Mitarbeiter nur Einzeltage beziehen, kann er sich nicht erholen.

Das gilt bei Unklarheiten

Sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht einig, wie viele Ferientage dem Arbeitnehmer noch zustehen, so kommt folgende Beweislastverteilung zur Anwendung:

  • Der Angestellte muss das Vorhandensein einer möglichen, den gesetzlichen Anspruch übersteigenden Ferienvereinbarung beweisen, sofern in der Hinsicht Uneinigkeit besteht. Bei einer schriftlichen Vereinbarung ist das in der Regel problemlos.
  • Ebenfalls muss der Arbeitnehmer beweisen, dass überhaupt ein Ferienanspruch entstanden ist aufgrund der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dies bereitet in der Regel – zumindest bei Vorliegen eines schriftlichen Arbeitsvertrages – keine Mühe.
  • Der Arbeitgeber muss im Gegenzug beweisen können (also Belege vorlegen können), wie viele Ferientage der Mitarbeitende bereits bezogen hat.
  • Ebenfalls nachweisen muss der Arbeitgeber, sofern er sich darauf beruft, dass und in welchem Ausmass er allenfalls berechtigt ist, den Ferienanspruch nach OR 329b zu kürzen.

24 Kommentare

  1. Ich sehe nirgends im OR 329 einen Artikel oder eine Bemerkung, dass Ferien, welche nicht im Kalendarjahr benutzt werden, nicht verfallen. Ebenfalls wird im Text auf die oben gestellte Frage „Darf er nichtbezogene Ferientage streichen und sagen, die nichtbezogenen Ferien verfallen?“ weder Bezug genommen, noch eine Antwort geliefert – meine Frage deshalb: Unter welchem Artikel und mit welchen Worten steht im OR 329 eine Regelung, welche besagt, dass nicht benutzte Ferientage im neuen Jahr nicht verfallen?

    • Das ist korrekt. Ferienansprüche verjähren (nach wohl zutreffender Meinung) innert 5 Jahren (einige Juristen gehen gar von einer längeren Verjährungsfrist von 10 Jahren aus). Das kann aus OR 341 (Unverzichtbarkeit und Anwendbarkeit der Verjährungsregel) in Verbindung mit OR 128 (allgemeine Verjährungsregel) geschlossen werden. Das Bundesgericht sieht darum eine kürzere Verwirkungsfrist als gesetzwidrig an (vgl. BGE 130 III 19, Erwägung 3.2).

  2. Zuerst besten Dank für die Zusammenfassung der Rechtslage. Mich würde interessieren an wenn ich mich wenden kann,wenn mein Chef aus „unvorhersehbaren Gründen“ die Ferien verschiebt, aber ich dies nicht so sehe. Sollte die Verschiebung jedoch rechtens sein, wie weit geht der finanzielle Schadensersatzanspruch ? Nur für mich oder auch für meine Freundin mit der die Urlaubsreise geplant ist ?

  3. Laut Gesetz habe ich Anspruch auf 20 bezahlte Ferientagen. Ich arbeite seit einem Jahr auf einer 95% Stelle mit einer 5% Kürzungmeines Salärs. Mein bezahlter Urlaub wurde aber gekürzt. Ich bekommen nicht mehr 4 Wochen. Mein Kollege, der eine 50% Stelle hat bekommt aber immer noch 20 Tage. EIne ANdere mit 75% Beschäftigng auch 20 Tage. Kann ich diese Entscheidung bestreiten, auf der Basis, dass „Auch Teilzeitangestellte haben Anspruch auf vier Wochen Ferien“ ? Danke. Ihr Rat ist sehr geschätzt.

  4. Ich arbeite Teilzeit (80%) von Montag bis Donnerstag. Fällt ein Festtag auf den Freitag, habe ich dann das Recht, diesen Ferientag zurück zu bekommen und wenn ja, wo steht das geschrieben im Schweizer OR?

  5. Hallo. Mein Chef hat mir nichtbezogene Ferientage einfach ausbezahlt. Ich habe 20 Tage im Jahr, dazu kommen immer wider Tage dazu, wo man wgen Messen an einem Samstag oder Sonntag arbeiten musste. Für das 2013 hat er bereits 25 Ferientage im Arbeitskalender eingetragen. Also habe ich zuwenig.
    Darf er ohne mich zu fragen die nichtbezogenen Ferientage vom 2012 einfach auszahlen??
    Danke

  6. Hallo. Meine frage ist, muss man Ferien nehmen? Ist der Arbeitsgeber verpflichtet unebedingt mindesten 4 Wochen ferien zu geben?
    Und falls er nicht midestens 4 Wochen Ferien geben würde, was hätte das zur folge?
    Oder darf er auch sage, 1 Jahr hast du keine ferien, oder 1 Jahr darfst du keine ferien nehmen? Ich habe mich nähmlich
    bei einer Vermittlungsbüro beworben und da sagte der Chef, dass man 1 Jahr keine ferien nehmen darf. Darf man das?

  7. hallo, darf der arbeitgeber von 25 tagen urlaub, 23 tage als betriebsurlaub bestimmen? sodass mir nur noch 2 tage im jahr zur freien verfügung stehen?
    besten dank in voraus

  8. Hallo,ich habe eine kündigung für den 31 juli bekommen,hatte aber schon in februar meine ferien am arbeitsgeber abgegeben,und wurden so bewiligt.Die frage ist ob jetzt meine ferien verfallen obwohl ich schon gebucht hatte?ich habe 25 tage ferien im jahr,davon hatte ich 9 schon bezogen,und in juni habe noch 10 tage bezogen und eben gebucht,können die jetzt verfallen?

  9. Guten Tag ich bin 53 Jahre jung und habe bis jetzt ab 50 5 Wochen Ferien erhalten. Jetzt trete ich eine neue Stelle an und im Vertrag steht 4 Wochen Ferien nach OR ist das so richtig?
    Besten Dank um Ihre Antwort
    Freundliche Grüsse
    R.Z.

    • Sehr geehrte Frau Zambrino
      Zwar kommt es in der Praxis sehr oft vor, dass Arbeitnehmenden ab 50 Jahren ein Ferienanspruch von 5 Wochen pro Jahr gewährt wird, aber tatsächlich muss Ihnen der neue Arbeitgeber nach OR (das steht in Art. 329a) nicht mehr als 4 Wochen Ferien gewähren. Eine Ausnahme würde bloss dann bestehen, falls Ihr Arbeitsvertrag einem Gesamt- oder Normalarbeitsvertrag unterstehen würde, der eine entsprechende Regelung enthält. Die Frage, ob man nicht über 50 Jährigen Arbeitnehmenden einen Ferienanspruch von 5 Wochen pro Jahr zugestehen solle, wurde übrigens vor nicht allzulanger Zeit im Parlament diskutiert, jedoch konnten sich die Räte nicht dazu durchringen, dem Antrag zuzustimmen.

  10. Guten Tag,
    Ich habe Ihre Ausführungen über Ferien mit Interesse gelesen.
    Wäre es möglich eine Auskunft zu erhalten wie man die Ferien prorata berechnet?

    Wenn ich z.B. die Anzahl Ferientage pro Monat ausrechnen will, kann ich einfach die 20 Ferientage : 12 teilen = 1.67 Ferientage pro Monat oder
    20 Tage durch 52 = 0.3846 Ferientage pro Woche?

    Besten Dank, Peter Leuthold

  11. Guten Tag
    Mal angenommen, ich habe eine Woche Ferien als Gratifikation erhalten und kann die bis Ende des kommenden Jahres gar nicht einlösen und würde Sie ins neue Jahr rübernehmen. Hätte somit anstatt der 20 Tage Urlaub neu 25 Tage fürs Jahr. Am 29. Januar wird mir gekündet. Was passiert mit den 5 Tagen vom alten Jahr. Werden die nun auch Pro Rata ausgezahlt, oder zählen die noch komplett für 5 Tage plus dann die 20 pro Rata? Merci für Ihre Hilfe, wurde im Internet leider nicht fündig

    • Sehr geehrter Herr Langmeier
      Die 5 Tage aus dem alten Jahr können natürlich nicht pro rata gekürzt werden, da ja der Anspruch – wie erwähnt – im alten Jahr entstand.

  12. Guten Tag Herr Bättig
    Danke für Ihre informative Seite.
    Ich habe jedoch eine Frage, auf welche ich (noch) keine Antwort gefunden habe.
    Ich wurde am 26.02.1966 geboren, dh. ich wurde letzten Monat 50.
    In meinem Vertrag steht: „5 Wochen Ferienanspruch vom Beginn des Kalenderjahres an, in dem das 50. Altersjahr vollendet wird“
    Habe ich nun bereits im 2016 5 Wochen zu gute oder erst im 2017 oder im 2016 pro rata.
    Wäre toll, wenn Sie mir eine Antwort geben könnten und dies vielleicht auch auf Ihrer Seite noch ergänzen. Könnte mir vorstellen, dass viele Arbeitnehmer diese Frage haben. Freundliche Grüsse und sonnige Woche. Daniel Jost

    • Sehr geehrter Herr Jost
      Hier meine Ansicht zu Ihrer Anfrage: Das neugeborene Kind vollendet sein 1. Alters- oder Lebensjahr an dem Tag, an dem es 1 wird. Am 26.2. haben Sie demnach 50 Jahre gelebt, also Ihr 50. Altersjahr vollendet. Da im Vertrag steht, dass Sie ab dem Beginn des Kalenderjahres an Anspruch auf 5 Wochen Ferien haben, fällt eine blosse pro rata-Gewährung ausser Kraft. Sie sollten also bereits in diesem Jahr von vollen 5 Wochen Ferien profitieren. Dies würde nach der Formulierung im Arbeitsvertrag im übrigen sogar dann gelten, wenn Ihr 50. Geburtstag – mal angenommen – erst am 31. Dezember 2016 wäre.

  13. Muss ich als fest angestellter mitarbeiter zwingend 2 wochen am stück ferien beziehen oder darf ich auch nur tageweise ferien nehmen, wenn ich das so will…?

    Wenn ich mich genug erholt fühle mit einem langen wochenende ist das doch in meinem interesse..?

    Grüsse und besten dank für eine antwort im vorraus!

    • Wenn Sie sich mit einem langen Wochenende erholen können – dies jetzt vorab als persönliche Anmerkung – beneide ich Sie fast ein bisschen. Zur Sache: Art. 329c OR bestimmt, dass wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen müssen (im Original [2. Teilsatz]: „wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen“). Auch wenn diese Bestimmung typischerweise durch den Arbeitnehmer angerufen werden dürfte (wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, diese zusammenhängenden Wochen zu gewähren) so ist aufgrund der klaren Formulierung im Gesetz (und nach wohl herrschender Lehre) doch davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer nach Gesetz mindestens einmal pro Jahr zwei zusammenhängende Ferienwochen beziehen muss. Dies vor dem Hintergrund, dass sich der Arbeitnehmer erholen sowie gesund und leistungsfähig bleiben soll. Letztlich waren die Aufnahme dieser Bestimmung und die Festlegung auf zwei Wochen halt ein politischer Entscheid. Und aufgrund der klaren Anweisung im Gesetz haben die Gerichte hier auch keinen Spielraum in der Auslegung.

      • Ich bin absolut kein Rechtsexperte, aber ein relativ guter Pedant. Der gesamte Gesetzestext lautet:

        „Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienstjahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammenhängen.“

        Meiner Meinung nach kann diese Formulierung durchaus auch als „Wenigstens zwei [der *gewährten* Ferien] müssen zusammenhängen“ interpretiert werden und ist insofern keine „klare Anweisung“. In anderen Worten, der Arbeitgeber muss mir zwei zusammenhängende Wochen gewähren, ich muss diese aber nicht beanspruchen.

        Man kann mir gerne sagen, dass dies nicht so interpretiert werden darf. Aber die klarste aller Formulierungen ist das für mich nicht.

        • Ah interessant, danke für die kritische Wortmeldung Herr Jung!

          Wie Sie richtig bemerken, bedarf diese Gesetzesbestimmung als generell-abstrakte Norm (d.h. als Bestimmung, die eine Vielzahl unterschiedlicher Fälle regeln muss) der Auslegung.

          Sie haben natürlich vollkommen Recht, dass man diese Bestimmung (grammatikalisch) so auslegen könnte, dass der Arbeitnehmer bloss das Recht auf zwei Wochen Ferien am Stück hat, jedoch nicht die Pflicht, zwei Wochen am Stück zu beziehen. Die Nähe zum ersten, mit Strichpunkt abgetrennten Teilsatz lässt sich ja nicht wegdiskutieren. Beachtet man die Materialien sowie den Zweck der Bestimmung, könnte man allerdings durchaus zum Schluss kommen, dass sich die Bestimmung nicht nur an den Arbeitgeber richtet, sondern dass der Arbeitnehmer auch zwei Wochen Ferien am Stück beziehen müsste.

          Nun…letztlich ist das wohl eine akademische Frage: Ich gehe ehrlich gesagt nicht davon aus, dass es da bisher viele (oder auch bloss einen?) Gerichtsfälle gegeben hat, im Rahmen dessen ein Arbeitgeber geklagt hat, weil der Arbeitnehmer partout nicht zwei Wochen Ferien am Stück beziehen wollte. Sollte es aber tatsächlich einmal so einen Fall geben und Sie als Anwalt die Seite des Arbeitnehmers vertreten, so könnten/würden Sie sicher versuchen, so zu argumentieren…Sie müssten dann einfach noch einen Weg finden, Absatz zwei der entsprechenden Bestimmung (OR 329 Abs. 2, der bestimmt, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt) auszuhebeln. Das dürfte nicht so einfach sein 😉

  14. Guten Abend,

    darf ein Arbeitgeber ,einzelne Ferientage bestimmen (Beispiel: 3 Tage hier/ 2 Tage hier / 3 Tage hier! etc?? Oder muss bis auf die zwei zusammenhängenden Wochen ,die restlichen Wochen in EINZELNE Woche bezogen werden.

    Besten Dank

    • Sehr geehrter Herr Moser.
      Ja, das darf der Arbeitgeber. Sofern er Ihnen die zwei zusammenhängenden Wochen gewährt, darf er ansonsten auch von Ihnen verlangen, dass Sie einzelne Ferientage beziehen.

  15. Sehr geehrter Herr Bättig

    Ich hätte ebenfalls noch ein unklarer Fall:

    Ich habe mein Arbeitsvertrag auf ende Juli gekündigt und habe 2 Monate Kündigungsfrist. Prorata habe ich nun 11.5 Ferientage zu gut und habe bereits 2-3 Tage bezogen. Nun möchte mein Arbeitgeber mir die restlichen Ferientage einzeln verteilen (pro Woche 1-2 Tage). Darf er dies? Wie sieht es in diesem Fall mit der Erholung aus und die 2 Wochen die jährlich zusammenhängend bezogen werden müssen?

    Ich habe auch gegfragt ob ich 2 Ferientage vor dem letzen Arbeitstag beziehen darf, aber diese werden mir aus Prinzip nicht gegeben. Ich bin im Büro tätig und wir haben aktuell auch keine Saison oder dringende Arbeiten.

    Besten Dank im Voraus.

    Alejandro D.

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