Die Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag

Kündigungsfrist

Die ordentliche Kündigungsfrist für den Arbeitsvertrag ist in Art. 335c OR geregelt. Sie bemisst sich grundsätzlich grob abgestuft nach Dienstalter. In diesem Beitrag finden Sie Details zu Kündigungsfristen und möglichen Abweichungen und Abänderungen der ordentlichen Fristen durch den Arbeitgeber. Die mögliche tatsächliche Verlängerung einer konkreten Kündigungsfrist durch Sperrfristen etc. wird hier nicht behandelt.

Die ordentliche Kündigungsfrist beim Arbeitsvertrag

[ad name=“adsense“]In Art. 335c Abs. 1 OR sind die ordentlichen Kündigungsfristen festgelegt. Diese gelten, sobald die Probezeit abgelaufen ist und falls im Arbeitsvertrag keine abweichende Regelung getroffen wird (zur abweichenden Regelung im Arbeitsvertrag finden Sie unten mehr).

Die ordentlichen Kündigungsfristen betragen:

  • im ersten Dienstjahr einen Monat
  • vom 2. bis 9. Dienstjahr zwei Monate
  • ab dem 10. Dienstjahr drei Monate

Wichtig ist, dass im Rahmen der Kündigungsregelung von OR 335c Abs. 1 immer auf das Ende eines Monats gekündigt werden muss. Das hat zur Folge, dass ein Monat gemäss dieser Bestimmung tatsächlich ein Monat ist und nicht etwa pauschal 30 Tage oder etwas in der Art. Konkret:

  • Eine Kündigung auf Ende Februar muss dem Arbeitnehmer bis zum 31. Januar zugegangen sein.
  • Eine Kündigung auf Ende März muss dem Arbeitnehmer bis zum 28, im Schaltjahr bis zum 29. Februar zugegangen sein.

Der Arbeitnehmer muss die Kündigung während dieser Frist tatsächlich empfangen haben. Poststempel genügt also nicht!

Exkurs: Kündigungsfrist in der Probezeit

In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist übrigens 7 Tage, wobei jederzeit mit dieser Frist gekündigt werden kann (die Frist beginnt ab Mitteilung zu laufen).Weitere Informationen zur Kündigung in der Probezeit

Kündigungsfrist kann im Arbeitsvertrag abgeändert werden

Das Arbeitsrecht sieht in OR 335c Abs. 2 vor, dass die oben genannten ordentlichen Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag angepasst werden können.
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Nun enthalten in der Praxis die allermeisten Arbeitsverträge irgendeine Regel über die Kündigung, jedoch werden oft die Fristen aus OR 335c Abs. 1 übernommen. In diesem Fall findet an sich keine Abänderung vor, jedenfalls so lange, wie die Fristen im Gesetz nicht geändert werden. Die Deklaration ist eher informativ.

Wie gesagt können die Kündigungsfristen aber tatsächlich im Arbeitsvertrag abgeändert und verlängert oder verkürzt werden. Dabei gilt Folgendes:

  • Eine vernünftige Verlängerung der Kündigungsfrist wird praktisch immer zulässig sein, es sei denn, der Vertrag werde durch die übermässige Verlängerung der Bindung zu einem richtigen «Knebelvertrag».
  • Auch eine Verkürzung der Kündigungsfrist ist grundsätzlich zulässig, jedoch sieht hier Art. 335c Abs. 2 ORdoch eine (soziale) Grenze vor, damit das Ganze nicht allzu sehr nach «hire and fire» aussieht.
    • Auf einen Monat darf die Kündigungsfrist grundsätzlich immer reduziert werden resp. bleiben.
    • Auf unter einen Monat darf die Kündigungsfrist nur mittels Gesamtarbeitsvertrag herabgesetzt werden, und auch das nur für das erste Dienstjahr.

Praktisch heisst das also, dass man in den allermeisten Fällen von einer zulässigen minimalen Kündigungsfrist von einem Monat ausgehen darf.

Eine Ausnahme besteht gemäss OR 335a Abs. 2 bei Kündigungen aus wirtschaftlichen Gründen (Verkürzung der Frist aber nur in gegenseitigem Einvernehmen!). Eine spezielle Regelung gilt zudem bei Massenentlassungen.

«Gleichheit» der Kündigungsfrist

Das Arbeitsrecht sieht in Art. 335a Abs. 1 vor, dass sowohl für den Arbeitgeber wie für den Arbeitnehmer dieselben Kündigungsfristen gelten müssen. Es ist also nicht zulässig, wenn das Unternehmen den Mitarbeiter mit längeren Kündigungsfristen an sich bindet, ohne bereit zu sein, selber auch die längere Kündigungsfrist in Kauf zu nehmen.

Den Parteien wird die Möglichkeit gegeben, im Falle einer bereits ausgesprochenen oder bevorstehenden Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen für den Arbeitnehmer kürzere Kündigungsfristen zu vereinbaren als für den Arbeitgeber (Art. 335a Abs. 2).

Bei dieser Bestimmung geht es gemäss Absicht des Gesetzgebers nicht um den Kündigungsschutz und nicht um die Sicherung des Arbeitsplatzes, sondern es wird den Parteien lediglich ermöglicht, bei gekündigtem oder prekär gewordenem Arbeitsverhältnis die Kündigungsfristen vertraglich zu kürzen, damit der Arbeitnehmer eine neue Stelle rascher antreten kann.

1 Kommentar

  1. Sehr geehrte Damen und Herren

    Ich habe einen befristeten 50% Arbeitsvertrag bis Ende April 2017. Angefangen habe ich am 09.05.2016. Weil ich eine neue Arbeitsstelle gefunden habe möchte ich diese Kündigen. Im Arbeitsvertrag steht, dass ich eine Probezeit von 3 Monaten habe.

    Meine Frage ist: Ich möchte per sofort kündigen, muss ich eine schriftliche Kündigung einreichen? Dazu habe ich noch 2 Wochen Ferien zu Gute. Müssen sie die mir noch auszahlen?

    Vielen Dank im Voraus.

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