Missbräuchliche Kündigung – Was bedeutet sie und was muss der Gekündigte tun?

Kündigung

Wirkung einer Missbräuchlichen Kündigung – Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine missbräuchliche Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis und ist gültig, auch wenn sie missbräuchlich erfolgt ist. Ausnahmen von dieser Regel gibt es nur bei Kündigungen in Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes von Mann und Frau.

Diese Sanktionen sieht das Arbeitsrecht vor, wenn eine missbräuchliche Kündigung erfolgt ist

Das Arbeitsrecht sieht im Fall der Missbräuchlichkeit in Art. 336a Abs. 1 OR vor, dass eine Entschädigung gezahlt werden muss, deren Höhe der Richter im Einzelfall festlegt. Reich wird der gekündigte Arbeitnehmer aber in der Regel nicht und die Entschädigung ist oft bloss ein schwacher Trost, ist sie doch umfangmässig auf den sechsfachen Monatslohn beschränkt (Abs. 2 der Bestimmung).

[ad name=“Arbeitsrecht-Private“]Unter Umständen – und falls ein entsprechender Schaden nachgewiesen werden kann – ist es natürlich möglich, dass darüber hinaus weiterer Schadenersatz geltend gemacht werden kann.

Missbräuchliche Kündigung – Das muss der gekündigte Arbeitnehmer tun, um seinen Anspruch durchzusetzen

[ad name=“adsense“]Das Arbeitsrecht sieht in Art. 336b Abs. 1 OR vor, dass der Arbeitnehmer, der eine missbräuchliche Kündigung erhalten hat, möglichst sofort, spätestens aber bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache gegen die Kündigung erheben muss. Tut er das nicht, so hat er keine Chance mehr, seinen Anspruch auf die Entschädigung bei Missbräuchlichkeit geltend zu machen.

Sobald der Arbeitnehmer nun die Einsprache gemacht hat, ist der Arbeitgeber im Bilde, dass der Arbeitnehmer die Kündigung als missbräuchlich erachtet. Nun ist es – auch wenn es in der Praxis sehr selten vorkommen dürfte – dass der Arbeitgeber auf die Kündigung zurückkommt und diese zurücknimmt. Dies ist zulässig.

Besteht der Arbeitgeber – was meistens der Fall sein dürfte – auf der Kündigung, so hat der Arbeitnehmer Zeit bis zum 180. Tag nach dem Ablauf der Kündigungsfrist (aus Sicherheitsgründen sollte er die Frist nicht ganz ausreizen), um gegen den Arbeitgeber zu klagen mit der Begründung, die Kündigung sei missbräuchlich erfolgt. Erhebt er die Klage zu spät, hat er kein Anrecht mehr auf eine Entschädigung.

Der Arbeitnehmer muss eine Missbräuchlichkeit vor Gericht glaubhaft machen, was ihm in der Regel dann eher gelingen wird, wenn er schriftliche Unterlagen/Korrespondenz oder hilfsweise einen schlüssigen E-Mail-Verkehr vorlegen kann.

1 Kommentar

  1. -bin Vollzeitangestelter.
    -darf der Arbeitgeber mich fristlos kündigen wenn ich den umgeschriebenen Teilzeitarbeitsvertrag nicht unterschrieben habe wenn ich nicht damit einverstanden bin.

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