Die schwierige Abgrenzung von Auftrag und anderen Verträgen

Abgrenzung

Die Abgrenzung des Auftrages von anderen Verträgen ist oftmals ein relativ schwieriges Unterfangen. Nichts desto Trotz ist die Abgrenzung von Werkvertrag, Arbeitsvertrag oder spezielleren Auftragsarten wie Maklervertrag etc. eminent wichtig, gerade punkto Haftung oder Vergütung.

«Vorwort» – Abgrenzung von Auftrag und Gefälligkeit

Es gibt Aufträge im landläufigen Sinn, die keine Aufträge im Sinne von Art. 394 ff. OR sind, weil die Parteien gar keinen Vertrag schliessen wollen, sich nicht binden wollen. Dies sind die ganz normalen Gefälligkeiten des Alltags wie z.B. Rasenmähen, Einkaufen etc.

Gefälligkeiten sind gratis. Werden Gefälligkeiten nicht oder nur schlecht erfüllt, besteht auch keine Haftung aus Vertragsverletzung (da ja gar kein Vertrag besteht).

Abgrenzung von Auftrag und Arbeitsvertrag

[ad name=“adsense“]Beim Arbeitsvertrag ist der Beauftragte in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und steht in einem Unterordnungsverhältnis zum Arbeitgeber. Der Arbeitnehmer nimmt nicht nur Weisungen entgegen, die die korrekte Ausführung seines Auftrags betreffen, sondern zum Beispiel auch betreffend Zeiteinsatz, Ort, etc.

Im Wesentlichen kann auf die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom Freelancervertrag verwiesen werden, denn viele echte Freelancerverträge sind Aufträge.

Abgrenzung von Auftrag und Werkvertrag

Während der Auftraggeber beim Auftrag für das Tätigwerden des Beauftragten «bezahlt», zahlt der Besteller beim Werkvertrag für den Erfolg dieses Tätigwerdens.

Die Unterscheidung liegt also darin, ob vertraglich ein Erfolg versprochen ist oder bloss ein Wirken im Hinblick auf einen möglichen Erfolg.

Einfach illustrieren lässt sich der Unterschied am Beispiel eines Anwalts in einem Streitfall vor Gericht:

  • Stellen wir uns vor, dass diesem ein Gegenanwalt gegenübersteht.
  • Nehmen wir weiter an, es handelt sich um einen sehr komplexen Prozess, dessen Vorbereitung beide Anwälte je ein halbes Jahr gekostet hat.
  • Der Richter entscheidet nun völlig überraschend – die meisten der im Nachhinein befragten Juristen waren der Meinung, dies sei ein Fehlentscheid gewesen und der Anwalt der Partei, die verloren hat, hätte an sich alles richtig gemacht – zu Gunsten der Partei des Gegenanwalts.
  • Der Sieg der Gegenpartei ist also total. Der Klient unseres Anwalts hat auf der ganzen Linie verloren.

Würde hier Werkvertragsrecht zur Anwendung kommen, hätte nun unser armer Anwalt, der seinem Klienten versprochen hat, er gewinne den Prozess, bös Pech gehabt und hätte ein halbes Jahr gratis gearbeitet.

Da nun aber glücklicherweise Auftragsrecht zur Anwendung kommt, war unser Anwalt nur (aber immerhin) dazu verpflichtet, sorgfältig und nach allen Regeln der Kunst tätig zu werden. Da er nun offenbar keine gravierenden Fehler gemacht hat, hat er sein Honorar verdient, auch wenn die von ihm vertretene Partei den Prozess verloren hat.

Abgrenzung von Auftrag und Maklervertrag

Auch der Maklervertrag unterscheidet sich hinsichtlich der konkret versprochenen Leistung vom Auftrag. Der Auftraggeber verpflichtet sich beim Maklervertrag, dem Makler eine Provision zu zahlen, wenn dieser ihm

  • Gelegenheit zum Abschluss eines bestimmten Vertrages nachweist (Nachweismäkler),
  • einen Interessenten zuführt (Zuführungsmäkler) oder
  • den Abschluss eines Vertrages vermittelt (Vermittlungsmäkler).

Abgrenzung von Auftrag und Agenturvertrag

Beim Agenturvertrag verpflichtet sich der Agent dazu, dem Auftraggeber dauernd:

  • Geschäfte zu vermitteln (Vermittlungsagent), oder
  • direkt im Namen und auf Rechung des Auftraggebers Geschäfte abzuschliessen (Abschlussagent).

Abgrenzung von Auftrag und Frachtvertrag

Beim Frachtvertrag verpflichtet sich ein Frachtführer, für den Absender gegen Bezahlung den Transport von Sachen zu besorgen.