Vom Arbeitgeber ungerechtfertigt fristlos gekündigt – Was nun?

Fristlose Kündigung

Hat der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer die Stelle fristlos gekündigt, stellt sich natürlich sofort die Frage, ob die fristlose Kündigung gerechtfertigt war oder nicht. Dieser Beitrag betrachtet die Folgen, falls sich die fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt herausstellt.

Ungerechtfertigt fristlos gekündigt = Ab sofort keine Arbeit mehr

Bei einer fristlosen Kündigung gelten die üblichen Kündigungsfristen nicht mehr. Der Arbeitsvertrag endet per sofort. Dies ist auch dann so, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag ungerechtfertigt fristlos gekündigt hat. Der Arbeitnehmer hat also nie einen Anspruch auf Wiederanstellung.

Ungerechtfertigt fristlos gekündigt – Was können Sie als Arbeitnehmer tun?

Unabhängig davon, ob eine fristlose Kündigung gerechtfertigt oder – wie in diesem Beitrag angenommen – ungerechtfertigt ausgesprochen worden ist, hat der Arbeitnehmer nach Art. 337 Abs. 1 OR zuerst einmal das Recht, vom Arbeitgeber eine schriftliche Begründung für die Kündigung zu verlangen. Dies ist oft auch der erste Schritt, wenn sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren will, da dort die wichtigen Gründe stehen müssen, die ihm die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses als nicht mehr zumutbar erscheinen lassen.

[ad name=“Arbeitsrecht-Private“]Falls Sie denken, die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt erfolgt, sollten Sie in jedem Fall beim Arbeitgeber umgehend schriftlich gegen die Kündigung protestieren. Dies gilt dann umso mehr, wenn die fristlose Kündigung mündlich erfolgt ist. Sie können dies auch mit dem Begehren um schriftliche Begründung verbinden.

Anschliessend müssen Sie bei Gericht Klage einreichen gegen den Arbeitgeber. Stellt das Gericht fest, dass der Arbeitgeber fristlos gekündigt hat, ohne einen zureichenden Grund gehabt zu haben, und die fristlose Kündigung also ungerechtfertigt war, hat dies nach Art. 337c die folgenden Konsequenzen:

Ungerechtfertigt fristlos gekündigt – Lohnfortzahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist

Grundsätzlich Ordentlicher Lohn (OR 337c Abs. 1)

Der Ersatz für den ausfallenden Lohn bei einer ungerechtfertigten fristlosen Entlassung bemisst sich genauso, wie wenn der Arbeitsvertrag durch ordentliche Kündigung beendet worden wäre. Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer also den Lohn für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist und dazu alle bis dahin geschuldeten Zusatzzahlungen (Überstunden, Ferien, 13. Monatslohn etc.).

[ad name=“adsense“]Ferien- und Überstundenansprüche gelten in der Regel als abgegolten, da der Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist ja nicht arbeiten musste. Das heisst, die muss der Arbeitgeber normalerweise nicht zusätzlich bezahlen (ausser natürlich, sie übersteigen die Arbeitszeit, die während der Kündigungsfrist zu leisten gewesen wäre).

Die fristlose Kündigung ist ja nun – anders als die ordentliche Kündigung – auch während einer Arbeitsverhinderung/Krankheit oder sogar während einer Sperrfrist möglich. In diesem Fall verlängert sich die Kündigungsfrist einfach um die Dauer dieser Sperrfrist oder Arbeitsverhinderung/Krankheit. Dies gilt sogar dann, wenn diese Sperrfrist oder Arbeitsverhinderung erst nach der fristlosen Kündigung eingetreten ist, solange nur die ordentliche Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen war.

Eingesparte Auslagen werden abgezogen (OR 337c Abs. 2)

Der Arbeitnehmer muss sich auf die Lohnforderung anrechnen lassen, was er eingespart hat, indem er während der Kündigungsfrist nicht mehr zur Arbeit erschienen ist. Dies betrifft insbesondere Kosten für den Arbeitsweg. Weiter muss er sich anrechnen lassen, was er aus den selben Gründen allenfalls sogar verdient hat, also den Lohn einer allfälligen neuen Stelle.

Sucht der Arbeitnehmer absichtlich – da er vielleicht völlig überzeugt ist, die fristlose Kündigung sei zu unrecht erfolgt – während der Kündigungsfrist nicht ernsthaft eine neue Stelle, so wird ihm auch das, was er «absichtlich» nicht verdient hat, als Verdienst von seinem Schadenersatzanspruch abgezogen.

Ungerechtfertigt fristlos gekündigt – Entschädigung

Der ungerechtfertigt fristlos gekündigte Arbeitnehmer kann – zusätzlich zum Schadenersatz im Sinne der Lohnfortzahlung während der Kündigungsfrist – eine Entschädigung verlangen. Dies sieht das Arbeitsrecht in Art. 337c Abs. 3 OR vor.

Achtung: Als Arbeitnehmer müssen Sie die Forderung nach einer Entschädigung vor Gericht tatsächlich geltend machen und auch einen konkreten Betrag fordern.

Der tatsächlich vom Arbeitgeber zu bezahlende Betrag kann aber anschliessend der Richter nach freiem Ermessen und unter Würdigung aller Umstände festlegen. Die Höhe beträgt höchstens sechs Bruttomonatslöhne, liegt in der Praxis meistens aber bei zwei bis drei Monatslöhnen. Eine Rolle, weshalb der Rahmen von sechs Monatslöhnen oft nicht ausgeschöpft wird – spielt meistens das Mitverschulden des Arbeitnehmers.

Liegt ein ganz erhebliches Mitverschulden des Arbeitnehmers vor, könnte die Entschädigung andererseits ganz verweigert werden.

1 Kommentar

  1. Ich habe ein fristloze kündigung bekomen, troczt das ich gekündig habe ich habe das frist loze kündigung unterschreiben da ich mit meine Arbeitgeber unklarheiten haben und mich ungerech behandlet gefült habe . Ich war in schtundenlon arbeitet und etz habe ich mit dem fristloze kundigung nicht gerechnet da die aschuldigung nich korek sind wil ich mich dagegen weren was kan ich tun ? Lg und dakeschön für ein rat

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