Mündlicher Arbeitsvertrag – Ist er gültig oder braucht es einen schriftlichen Arbeitsvertrag?

Mündlicher Arbeitsvertrag

Ist ein mündlicher Arbeitsvertrag in der Schweiz gültig oder ist nur ein schriftlicher Arbeitsvertrag verbindlich? Hier finden Sie Antwort auf die Frage, welche Form ein Arbeitsvertrag in der Schweiz für seine Gültigkeit braucht.

Grundsatz: Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist gültig

Die Regeln des OR über den Arbeitsvertrag sind in dieser Frage an sich eindeutig. So bestimmt Art. 320 Abs. 1 OR, dass der Abschluss des Arbeitsvertrages an keine besondere Form gebunden ist.

Das heisst, da bereits die Schriftform eine «besondere Form»  wäre, nichts anderes, als dass auch ein mündlicher Arbeitsvertrag (oder ein per E-Mail etc. geschlossener) Arbeitsvertrag grundsätzlich uneingeschränkt gültig ist.

Natürlich ist es im Streitfall für den Arbeitnehmer, der ja dann meistens die Partei ist, die noch Forderungen gegenüber der Gegenpartei hat (etwa in Form von Lohn), günstig, wenn er einen schriftlichen Arbeitsvertrag vorweisen kann. Die blosse Behauptung, es liege ein mündlicher Arbeitsvertrag vor, reicht nicht. Jedoch dürften in der Praxis oft auch aussagekräftige E-Mails etc. helfen, einen eventuellen Anspruch durchzusetzen.

Mündlicher Arbeitsvertrag ungültig – diese Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen werden

[ad name=“adsense“]Art. 320 Abs. 1 OR schränkt den oben genannten Grundsatz, wonach ein Arbeitsvertrag auch dann, wenn er keine besondere Formvorschriften einhält, gültig ist, jedoch – das soll hier nicht verschwiegen werden – wieder etwas ein, und zwar deshalb, weil es Arbeitnehmer gibt, die gegenüber dem Arbeitgeber ein besonderes Schutzbedürfnis aufweisen, so insbesondere Lehrlinge. Es geht also um den Schutz der schwächeren Vertragspartei. Das Gesetz spricht in Art. 320 Abs. 1 OR davon, dass es nicht auf die Form ankomme «wo vom Gesetz nicht anders bestimmt». Solche «anderen Bestimmungen» finden sich nun insbesondere im Lehrvertrag. Dieser muss schriftlich geschlossen werden gemäss Art. 344a Abs. 1 OR und mindestens die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien regeln (Abs. 2 der gleichen Bestimmung).

Nicht schriftlich abgeschlossen werden muss übrigens, obwohl dies auf den ersten Blick als nötig erscheinen könnte, der Handelsreisendenvertrag. Wohl bestimmt dort Art. 347a Abs. 1, das Arbeitsverhältnis sei «durch schriftlichen Vertrag zu regeln», Abs. 2 der Bestimmung zeigt aber deutlich, dass auch nicht schriftlich abgeschlossene Handelsreisendenverträge gültig sind, wenn auch, wie Abs. 3 weiter ausführt, nicht alles gültig in mündlicher Form vereinbart werden kann.

Das Gleiche gilt für den Heimarbeitsvertrag: Vorgeschrieben ist nicht der schriftliche Abschluss des Vertrages, d.h. hier ist auch ein mündlicher Arbeitsvertrag gültig. Aber vor jedem Auftrag hat der Arbeitgeber schriftlich die dafür zu leistende Entschädigung sowie den Lohn anzugeben (OR Art. 351a).

Neben diesen Formvorschriften, die sich direkt im OR finden, gibt es für einige speziellere Verträge noch weitere Bestimmungen, die zum Teil die Schriftform vorsehen, so zum Beispiel im Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG).

Ich habe ohne Arbeitsvertrag einfach zu arbeiten begonnen. Was gilt jetzt?

Der Gesetzgeber hat, als er die Bestimmungen zum Arbeitsvertrag geschaffen hat, tatsächlich auch an den in der Praxis doch sehr oft vorkommenden Fall gedacht, dass man einfach mal zu arbeiten anfängt, ohne irgendwelche Vertragsverhandlungen geführt zu haben. So kommt ein Arbeitsvertrag auch zustande, wenn jemand ohne besondere Verabredung Arbeit leistet, die normalerweise bezahlt wird, also zum Beispiel irgendwo im Service aushilft etc.

Ist bezüglich Lohn etc. nichts abgemacht, ist dann immer der branchenübliche Lohn zu bezahlen.