Dreizehnter Monatslohn – wann besteht Anspruch und wann kann er gekürzt werden?

13. Monatslohn

Ein dreizehnter Monatslohn ist in vielen Arbeitsverträgen vorgesehen und wird meistens auch so bezeichnet (man liest auch die Begriffe «Jahresendzulage» oder dergleichen). Viele Probleme ergeben sich darum, weil das Gesetz in OR 322 von «Gratifikation» spricht und der Dreizehnte Monatslohn unter diese Bestimmung fällt…denn die Gratifikation im landläufigen Sinn wird in der Schweiz anders, nämlich enger verstanden als «Bonus» bei guter Leistung oder gutem Geschäftsgang.[ad name=“Arbeitsrecht-Private“]

Dreizehnter Monatslohn als Lohnbestandteil

Ein dreizehnter Monatslohn ist, sofern er denn vereinbart ist, ein vertraglicher Lohnbestandteil, welcher sich vom übrigen Monatslohn an sich nur durch den Zeitpunkt der Fälligkeit unterscheidet. Der Dreizehnte Monatslohn wird in aller Regel im November oder Dezember ausbezahlt und beträgt fix 1/13 des Jahreslohnes. Er ist also gleich hoch wie die «normalen» 12 Monatslöhne.

Dreizehnter Monatslohn und Eintritt oder Austritt unter dem Jahr

[ad name=“adsense“]Ist nichts Abweichendes im Arbeitsvertrag geregelt, wird ein dreizehnter Monatslohn an einen neu eintretenden Mitarbeitender anteilsmässig ausbezahlt.

Ebenso ist ein dreizehnter Monatslohn, da er eben ein Lohnbestandteil ist, bei einem Austritt anteilmässig immer geschuldet, falls im Arbeitsvertrag (oder im Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsvertrag) nichts Anderes steht. Dies unabhängig davon, ob ein Mitarbeiter aus schwerem Verschulden fristlos entlassen oder freigestellt worden ist. Fällig wird der (anteilsmässige) Dreizehnte in diesem Fall mit der letzten Lohnzahlung.

Dreizehnter Monatslohn – Keine Kürzung bei schlechtem Geschäftsgang

Ein dreizehnter Monatslohn darf auch bei schlechtem Geschäftsgang nicht gekürzt werden. Er gilt als Bestandteil des Lohnes und muss grundsätzlich gleich wie der andere Lohn ausbezahlt werden.