Akkordlohn und Akkordarbeit

Akkordlohn

Ein Akkordlohn, der für Akkordarbeit bezahlt wird, ist ein Leistungslohn und kennzeichnet sich dadurch, dass er nach Mengenkriterien bemessen wird. Üblich ist hier zum Beispiel, dass die Lohnzahlung «pro Stück» erfolgt.

Akkordlohn – Recht auf genügend Arbeit

Bei Akkordarbeit ist der Arbeitgeber – insbesondere, falls der Akkordlohn der einzige Lohnbestandteil ist – dafür verantwortlich, dass der Arbeitnehmer auch die Möglichkeit hat, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Er muss ihm darum gemäss OR 326 Abs. 1 genügend Arbeit zuweisen.

Akkordlohn – Das sind die Rechte des Akkordarbeiters bei zu wenig Arbeit

[ad name=“adsense“]Der Arbeitnehmer – das kann man grundsätzlich sagen – ist nicht verantwortlich dafür, dass er genügend Akkordarbeit hat. Insbesondere kann der Arbeitgeber von ihm nicht verlangen, er solle einfach langsamer arbeiten (vorausgesetzt natürlich, die Qualität der Arbeit stimmt).

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber, falls nicht genügend vertragsgemässe Akkordarbeit zur Verfügung steht, dem Arbeitnehmer Zeitlohnarbeit zuweisen. Ist nichts anderes vereinbart und ergibt sich auch nichts aus einem Normalarbeits- oder Gesamtarbeitsvertrag, so ist dafür der vorher durchschnittlich verdiente Akkordlohn als Basis für die Stundenlohnberechnung heranzuziehen (OR 326 Abs. 2 und 3).

Hat nun der Arbeitgeber keine vertragsgemässe Zeitlohnarbeit, die er dem Arbeitnehmer zuweisen könnte (vielleicht ist einfach momentan nichts zu tun), so schuldet er diesem aber nach wie vor den gleichen Lohn, wie wenn Zeitlohnarbeit vorhanden wäre (OR 326 Abs. 4). Er befindet sich rechtlich gesehen im Annahmeverzug.

Akkordlohn – Wie hoch ist mein Lohn, wenn nichts abgemacht ist?

Das Gesetz sieht in Art. 326a Abs. 1 OR vor, dass der Arbeitgeber bei vereinbarter Akkordlohnarbeit dem Arbeiter vor Beginn einer einzelnen Arbeit den jeweiligen Akkordlohnansatz bekanntgeben muss.

[ad name=“Arbeitsrecht-Private“]In der Praxis kann es nun natürlich vorkommen, dass das vergessen geht oder vielleicht – auf Grund sehr vergleichbarer Arbeiten – gar nicht mehr passiert. Für diesen Fall sieht OR 326a Abs. 2 vor, dass der Arbeitnehmer in diesem Fall den Lohn zugut hat, der für gleichartige oder ähnliche Arbeiten in der Vergangenheit bereits festgesetzt worden ist. In der Regel dürfte das für den Arbeitnehmer heissen: Gleicher Lohn wie beim letzten mal.